Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer kann sich beschweren?
- Einzelpersonen, Gruppen, Organisationen oder Unternehmen
- Einzelpersonen oder Gruppen jeder Nationalität und Herkunft
- Auch Beschwerden im Namen einer betroffenen Person oder Gruppe sind möglich
Wie kann ich mich beschweren?
- In jeder der 24 Amtssprachen der Europäischen Union
- Nach Möglichkeit akzeptieren wir auch Beschwerden in Nicht-EU-Sprachen
- Sie können sich online oder per E-Mail, Fax oder Brief beschweren. Mehr dazu im Abschnitt Beschwerde einreichen
Wann kann ich mich beschweren?
- Innerhalb eines Jahres, nachdem Sie von den betreffenden Maßnahmen, Entscheidungen oder Unterlassungen realistischerweise Kenntnis haben konnten
Worüber kann ich mich beschweren?
- Über Fälle, in denen die EIB-Gruppe ihre festgelegten Leitlinien, Standards und Verfahren oder ihre Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis nicht einhält
- Über Missstände bei der Tätigkeit der EIB-Gruppe, die sich auf Umwelt- und Sozialauswirkungen oder mutmaßliche Verstöße gegen die Menschenrechte bei von ihr finanzierten Projekten beziehen
- Beschwerden über Finanzierungen der EIB können in jeder Phase des Projektzyklus eingereicht werden, sofern die EIB die Operation/das Projekt finanziert oder genehmigt hat oder zumindest aktiv eine Finanzierung erwägt
Folgende Beschwerden akzeptieren wir nicht:
- Beschwerden über das Finanzierungsmandat und die Kreditrichtlinien der EIB oder die finanzielle Entscheidung über die Vergabe oder Ablehnung eines Kredits
- Beschwerden über Auftragsvergabeentscheidungen
- Beschwerden über mögliche Betrugs- oder Korruptionsfälle. Diese Beschwerden sind an die Abteilung Betrugsbekämpfung der EIB zu richten
- Beschwerden über internationale Organisationen, Geschäftspartner der EIB-Gruppe (wie Darlehensnehmer/Projektträger), Einrichtungen und Organe der EU, nationale, regionale oder kommunale Behörden
- Beschwerden, die die Rechtmäßigkeit von Leitlinien der EIB-Gruppe anfechten, welche von den Leitungsorganen beschlossen wurden
- Beschwerden, die im Rahmen anderer administrativer oder rechtlicher Überprüfungsverfahren eingereicht wurden oder in deren Rahmen bereits geklärt werden. Im Rahmen anderer administrativer oder rechtlicher Überprüfungsverfahren anhängige oder abgeschlossene Überprüfungen von Beschwerden gegen Dritte schließen nicht aus, dass die Beschwerdeabteilung die Handlungen der EIB-Gruppe mit Blick auf Missstände überprüft
Was kann ich tun, wenn ich mit dem Ergebnis meiner Beschwerde nicht zufrieden bin?
Wenn eine Beschwerde nicht zu Ihrer Zufriedenheit gelöst wurde, können Sie die Entscheidung des Beschwerdemechanismus durch den Europäischen Bürgerbeauftragten prüfen lassen.
Der Europäische Bürgerbeauftragte ist eine unabhängige Stelle. Er ist dafür zuständig, Untersuchungen zu Missständen bei der Tätigkeit nahezu aller Einrichtungen und Organe der EU durchzuführen, darunter auch der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds. Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten können sowohl von Bürgerinnen und Bürgern aus der EU als auch von Bürgerinnen und Bürgern aus Drittländern eingereicht werden.
Werden Beschwerden vertraulich behandelt?
Im Interesse der Transparenz werden Beschwerden als nicht vertraulich eingestuft. Das bedeutet, dass die EIB-Gruppe im Rahmen der Beschwerdebearbeitung eingehende Informationen gegenüber den betreffenden internen und externen Parteien offenlegen darf. Beschwerdeführer haben jedoch das Recht zu verlangen, dass ihre Beschwerde vertraulich behandelt werden soll.
Ich habe Angst vor Repressalien. Welche Vorkehrungen gibt es dagegen?
Die EIB-Gruppe hat sicherzustellen, dass Sie keinerlei Repressalien oder Diskriminierung als Folge der Ausübung Ihres Beschwerderechts ausgesetzt sind. Besteht die Gefahr von Repressalien durch Dritte, die in einer Arbeitsbeziehung zur EIB-Gruppe stehen, wird die Beschwerdeabteilung die Risiken berücksichtigen und die Beschwerde entsprechend behandeln. Das kann etwa bedeuten, dass der Zugang zu persönlichen Daten beschränkt wird und Treffen mit Ihnen separat abgehalten werden.
Gelten für Beschwerden, die vor der Annahme der überarbeiteten Beschwerdeleitlinien am 13. November 2018 eingereicht wurden, bereits die neuen Leitlinien?
Für Beschwerden, die vor dem 13. November 2018 eingegangen sind, gelten die Leitlinien und Verfahren, die zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde in Kraft waren (Das Beschwerdeverfahren der EIB – Grundsätze, Aufgabenbeschreibung und Verfahrensregeln). Alle Beschwerden, die nach dem 13. November 2018 eingegangen sind, werden nach den überarbeiteten Richtlinien behandelt.